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SNA EUROPE GEWÄHRLEISTUNG

  1. Transportschäden sind sofort dem Frachtführer und uns schriftlich anzuzeigen.
  2. Mängelrügen hat der Käufer oder Besteller unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
  3. Werden Mängel entdeckt, ist die Be- und Verarbeitung bzw. bei Maschinen- und Anlagen der Betrieb sofort einzustellen.
  4. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge auf Grund mangelhafter Materialverwendung, Konstruktionsfehlern, mangelhafter Ausführung oder Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung.
  5. Gibt uns der Käufer oder Besteller keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen keine Proben zur Verfügung oder gibt er uns keine Gelegenheit, die beanstandete Ware zu besichtigen, so entfallen die Mängelansprüche bezüglich der konkret in Rede stehenden Mängelrüge.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware, insbesondere auch bei Beanstandung von Maßen, Gewichten oder Güten. Im Falle der Nacherfüllung übernehmen wir die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. § 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar.
  7. Für reparierte bzw. ersetzte Teile wird eine neue Mängelhaftung entsprechend vorstehender Ziffer 2 gewährt. Diese erneute Mängelhaftung beinhaltet nicht Teile, die durch den Ausfall beschädigter Teile über einen bestimmten Zeitraum außer Betrieb waren.